Verhaltenskodex der BEW gGmbH zur Verantwortung in der Lieferkette
Für das BEW - Das Bildungszentrum für die Ver- und Entsorgungswirtschaft gGmbH stehen der Umweltgedanke und der Nachhaltigkeitsaspekt ganz oben auf der Agenda. Das BEW sieht sich als Vorreiter in diesem Bereich und unterstreicht diese Vorbildfunktion durch eine feste Verzahnung des Themas in ihrem Qualitätsmanagement, so dass bei allen Verwaltungstätigkeiten ein möglichst ressourcenschonendes, umweltbewusstes und damit dauerhaft nachhaltiges Handeln im Fokus steht. Des Weiteren bekennt sich das BEW zur Wahrung der Menschenrechte sowie zur Achtung der Rechte von Arbeitnehmer/-innen und ihrer Interessensvertretungen.
Die Geschäftsbereiche des BEW zeichnen sich durch eine sozial und ökologisch verantwortungsvolle Führung aus. Auch bei den Mitarbeiter/-innen wird vorausgesetzt, dass sie die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachten und in ihre tägliche Arbeit integrieren. Dasselbe Verhalten wird von allen Lieferanten des BEW erwartet.
Maßgebende Standards und Rahmenvorgaben sind für das BEW dabei nationale Gesetze und Vorschriften sowie internationale Übereinkommen - wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen - , die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinie der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) sowie den Global Compact der Vereinten Nationen. Die Erwartungen des BEW an den Schutz der Umwelt werden in Anlehnung an die OECD-Leitsätze definiert.
Die darin verankerten Werte und Normen spiegeln sich auch in den menschenrechtsbezogenen Erwartungen wider, die das BEW an ihre Mitarbeiter/-innen sowie alle Vertragspartner, insbesondere Lieferanten, richtet.
Angefangen beim BEW selbst, möchte das BEW darüber hinaus ihre Lieferanten dafür sensibilisieren, diesen wichtigen Weg der Einhaltung der Sorgfaltspflichten in den Lieferketten mitzugehen.
Es handelt sich hierbei seitens des BEW um eine freiwillige Verpflichtung in Anlehnung an die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Bezug nehmend darauf wird das BEW keine Selbstverpflichtungserklärungen von Dritten unterzeichnen bzw. gegenüber ihren Kunden und Auftraggebern abgeben.
Dieser Verhaltenskodex gibt den geschäftlichen Umgang des BEW mit ihren Lieferanten wider, ohne mit diesen einzelvertragliche Vereinbarungen zu schließen. Die Lieferanten werden über diesen Verhaltenskodex in Kenntnis gesetzt und angehalten, diesen einzuhalten.
Menschenrechte
Ausschluss von Zwangsarbeit
Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und die Mitarbeiter/-innen müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle oder persönliche Belästigung stattfinden.
Verbot der Kinderarbeit
In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Das BEW erwartet von ihren Lieferanten, dass sie sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen Nr. 138 zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall 15 Jahre nicht unterschreiten. Die Rechte junger Arbeitnehmer/-innen sind zu schützen, insbesondere die entsprechenden Schutzvorschriften sind einzuhalten.
Es sind alle Formen der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen sowie das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten sowie Arbeit, die voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist, verboten.
Angemessene Entlohnung
Die angemessene Entlohnung der Beschäftigten ist sicherzustellen. Der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bestimmt sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes.
Vereinigungsfreiheit
Das Recht der Beschäftigten, Mitarbeitervertretungen zu gründen, ihnen beizutreten und Kollektivverhandlungen zu führen, ist zu respektieren. In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer/-innen zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen. Die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervertretung darf nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden.
Diskriminierungsverbot
Die Diskriminierung von Beschäftigten in jeglicher Form ist unzulässig. Dies gilt z.B. für Benachteiligungen aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern dies nicht mit den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes einzelnen werden respektiert.
Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz
Das BEW und ihre Lieferanten sind für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen.
Umwelt und Nachhaltigkeit
Das BEW stellt den Anspruch an sich selbst und erwartet von ihren Lieferanten, dass alle Standorte in verantwortlicher Weise betreiben werden, um die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf die Umwelt so klein wie möglich zu halten. Es werden alle Anstrengungen unternommen, die durch die Tätigkeiten verursachten Verschmutzungen zu beseitigen oder zu verringern, um die natürlichen Ressourcen zu erhalten, die Verwendung gefährlicher Substanzen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten sowie das Recycling oder die Wiederverwendung von Abfällen zu fördern.
Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen
Das BEW und ihre Lieferanten haben sich an die in den Ländern ihrer Tätigkeit geltenden Umweltgesetze und Verordnungen zu halten. Sie besitzen alle gesetzlich erforderlichen Zertifikate und/oder Zulassungen für den Betrieb der Standorte und erfüllen die mit diesen Zertifikaten und Zulassungen verbundenen Anforderungen. Umweltberichte erfüllen die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen.
Verbot schädlicher Umwelteinwirkungen
Es ist verboten, eine schädliche Kontamination des Bodens, der Luft oder des Wassers des Landes, in dem die unternehmerische Tätigkeit ausgeführt wird, herbeizuführen, die die natürlichen Ressourcen derart beeinträchtigen oder zerstören, dass der Zugang zu natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung und zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt wird. Es ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem übermäßigen Wasserverbrauch kommt, der zu einer Bedrohung der Wasserversorgung der Bevölkerung führt oder den Zugang zu Sanitäranlagen bedroht oder erschwert.
Abfall und Umgang mit Gefahrenstoffen
Das BEW und ihre Lieferanten folgen einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen und zu recyceln. Chemikalien oder andere Materialien, die bei der Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln. Der Umgang mit diesen Stoffen im Rahmen der Beförderung, der Lagerung und der Nutzung sowie auch das Recycling bzw. die Wiederverwendung sowie die Entsorgung müssen vorschriftsmäßig erfolgen. Die Rückverfolgbarkeit der Entsorgung muss gewährleistet sein.
Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser
Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.
Umgang mit Luftemissionen
Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor der Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Die Lieferanten haben zudem die Aufgabe, ihre Abgasreinigungssysteme zu überwachen und sind angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.
Datenschutz
Einhaltung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit
Es besteht die Verpflichtung bezüglich des Schutzes vertraulicher Informationen den angemessenen Erwartungen des BEW und ihrer Beschäftigten gerecht zu werden. Es werden entsprechende Vereinbarungen zur Geheimhaltung abgeschlossen, um einen angemessenen Schutz von empfangenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten. Die Lieferanten haben ebenfalls bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von vertraulichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz (DSGVO) und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.
Ethische Erwartungen an die Geschäftspraktiken
Verbot von Korruption und Bestechung
Jegliche Form von Korruption oder Bestechung wird nicht toleriert. Es ist zu beachten, dass die Mitarbeiter/-innen im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit keine unberechtigten persönlichen Vorteile erlangen oder annehmen dürfen. Geldzahlungen an Mitarbeiter/-innen der Unternehmen sind ausnahmslos untersagt.
Fairer Wettbewerb, Einhaltung des Wettbewerbs- und Kartellrechts und geistiges Eigentum
Das BEW hält die geltenden Regeln des Wettbewerbs- und Kartellrechts sowie das Gebot des fairen Wettbewerbs ein. Darüber hinaus respektiert das BEW die Rechte an geistigem Eigentum. Die Einhaltung wird ebenfalls von ihren Lieferanten erwartet.
Exportkontrollen und Wirtschaftssanktionen
Das BEW beachtet und erwartet von ihren Lieferanten die Einhaltung aller jeweils geltenden Verordnungen und Gesetze für den Import und Export von Waren, Dienstleistungen und Informationen sowie dem Zahlungsverkehr. Bei den geschäftlichen Aktivitäten werden bestehende Sanktionen und Embargos im Rahmen der Gesetze und Verordnungen beachtet.
Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kommt das BEW den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach und fördern diese weder direkt noch indirekt. Lieferanten haben dies ebenfalls einzuhalten.
Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodexes und Maßnahmen
Das BEW erwartet gleichermaßen von ihren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie gemäß des Verhaltenskodexes des BEW verantwortungsvoll handeln, die Risiken in ihren Lieferketten identifizieren und angemessene Maßnahmen ergreifen.
Die Geschäftsführung der BEW gGmbH ist für die Umsetzung und Einhaltung des Verhaltenskodexes verantwortlich. Die Überwachung dieser Vorgaben wird im Rahmen des Risikomanagementsystems des BEW sowie vom Datenschutzbeauftragten und Compliance-Officer vorgenommen. Die Geschäftsführung berichtet einmal pro Jahr im Lagebericht des Unternehmens darüber.
Im Falle eines Verdachts auf Verstöße von Lieferanten gegen diesen Verhaltenskodex wird das BEW zeitnah bei identifizierten Verstößen und Risiken Maßnahmen ergreifen und entsprechend angemessene Sanktionen gegen den Lieferanten einleiten.
Bei geringfügigen Verstößen gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex gewährt das BEW ihren Lieferanten Gelegenheit zur Beendigung des Verstoßes. Jedoch kann ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex in letzter Konsequenz Grund und Anlass für das BEW sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehörigen Lieferverträge zu beenden.