Die Eigentümer von Grundstücken müssen die im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Abwasser von entsprechend qualifizierten Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Die Einzelheiten sind in der DIN 1986-30 geregelt. Darüber hinaus gilt seit dem 08.11.2013 für Nordrhein-Westfalen die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw).
Die Personen, die in Nordrhein-Westfalen Dichtheitsprüfungen an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen, müssen die notwendige Sachkunde gemäß § 13 SüwVO Abw für Nordrhein-Westfalen nachweisen. Dementsprechend muss der Sachkundige über eine ausreichende Grundqualifizierung (siehe § 13 Abs. 1 SüwVO Abw ) verfügen, einen behördlich anerkannten Sachkunde-lehrgang besucht sowie eine schriftliche und praktische Sachkundeprüfung bestanden haben (siehe § 13 Abs. 2 SüwVO Abw).
Der angebotene 5-tägige Lehrgang ist ein behördlich anerkannter Sachkundelehrgang gemäß § 13 Abs. 2 SüwVO Abw. Wichtige Grundlagen (u.a. Entwässerungstechnik, Normen und Regelwerke) und die praktische Durchführung von TV-Kanalinspektionen und Dichtheitsprüfungen werden in umfassender Weise vermittelt. Des Weiteren werden die notwendigen Berechnungen erklärt und eingeübt. Die Erstellung des Prüfberichtes und die Beurteilung der geprüften Anlage werden ausführlich erläutert.
Zum Abschluss des Lehrgangs hat jeder Teilnehmer die Möglichkeit, die Prüfung zur Erlangung der Sachkunde zu absolvieren. Diese Prüfung besteht aus einer schriftlichen Kenntnisprüfung und einer praktischen Dichtheitsprüfung an einer realen Grundstücksentwässerungsanlage. Die praktische Prüfung umfasst
- die Kamerabefahrung,
- die Druckprüfung mit Wasser oder Luft sowie die Schadensbe-wertung anhand eines Zustandserfassungskataloges.
Die Teilnahmevoraussetzungen
Gemäß § 13 Abs. 1 SüwVO Abw benötigen Sachkundige die folgende Grundqualifizierung, um die Sachkunde für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen erwerben zu können:
1. die Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger einschlägiger Fachrichtungen,
2. Abschluss als Ingenieur einer einschlägigen technischen Fachrichtung (z.B. Bauingenieurwesen) mit einer einschlägigen mindestens 3-jährigen Berufspraxis,
3. Meister im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (mit Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer- oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung,
4. Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach den §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung und
5. Personen mit abgeschlossener einschlägig handwerklicher oder gewerblich technischer Ausbildung und mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig sein werden, insbesondere
a. Tiefbaufacharbeiter (mit dem Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau),
b. Rohrleitungs- oder Kanalbauer,
c. Fachkräfte für Abwassertechnik,
d. Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.
Hinweis
Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde muss mindestens einmal innerhalb von drei Jahren eine anerkannte 2-tägige themenspezifische Fortbildungsveranstaltung besucht werden (§ 13 Abs. 4 SüwVO Abw).