Der Transport, die Reinigung des Abwassers, sowie Bau und Instandhaltung von Kanälen und anderen Bauwerken der Abwasserbeseitigung (z. B. Kläranlagen, Pumpwerke und Rückhaltebecken) sind sehr zeitaufwändig und verursachen erhebliche Kosten. Daher erheben Kommunen für die Nutzung dieser Einrichtungen Gebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW. Diese Gebühren werden nach gesetzlichen Kalkulationsvorschriften berechnet und festgelegt. Die Wasserrahmenrichtlinie fordert dabei „kostendeckende (Ab-)Wasserpreise“. Letztendlich bedeutet dies, dass die Kosten der Abwasserbeseitigung Verursacher bezogen erhoben werden müssen und nicht aus Steuermitteln finanziert werden dürfen. Zudem dürfen die Kommunen mit diesen Gebühren keine Gewinne erzielen und müssen die Einnahmen wieder zweckgebunden in das Abwassernetz reinvestieren. Daher wird die Höhe der Gebühren jedes Jahr auf Basis der zu erwartenden Kosten neu ermittelt.
Die genaue Kalkulation der kommunalen Abwassergebühren wirft dabei zahlreiche Rechtsprobleme auf. Hierzu gehört insbesondere, welche Kosten bei der Schmutzwasser- und Regenwassergebühr unter Berücksichtigung des KAG NRW und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW im Rahmen der Gebührenkalkulation ansatzfähig sind. Weitere Probleme treten bei der Fragestellung auf, ob und wie Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen auszugleichen sind.
Dieses Fachseminar bietet Ihnen die Möglichkeit, sich mit diesen und weiteren aktuellen gebührenrechtlichen Fragestellungen intensiv auseinanderzusetzen. Dabei werden die Grundlagen der Kalkulation der Schmutz- und Regenwassergebühr systematisch dargestellt und erörtert. Ziel ist es, gemeinsam die einzelnen Problemstände systematisch aufzuarbeiten und damit die praktische Handhabung im Lichte der Rechtsprechung zu erleichtern.