Bitte beachten Sie:
Die Ausnahme 20 ist seit 23.12.2011 neu geregelt worden und hat deutliche Konsequenzen auf die Sammel- und Beförderungspraxis von Schadstoffen. Der Gesetzgeber hat in diesem Fall keine Übergangszeiten vorgesehen, so dass die neue Vorschrift unmittelbar gilt. In unserem Seminar erfahren Sie, welche Neuigkeiten für Sie zu beachten sind.
Die Pflichten der beauftragten Personen müssen unabhängig von der Menge an Gefahrgütern wahrgenommen werden, die die Unternehmen oder Behörden z.B. versenden, befördern oder zur Beförderung übergeben.
Dies war bisher in § 6 der GbV geregelt. Ab sofort schreibt die GbV diese Verpflichtung nicht mehr vor, da der Gesetzgeber im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in den §§ 9 und 130 eine entsprechende Regel dafür vorhält. Das heißt, in der Praxis der Betriebe ändert sich nichts. Die Beauftragten, wie beispielsweise Disponenten oder Lagerleiter, übernehmen in eigener Verantwortung Unternehmerpflichten. Sie müssen gefahrgutrechtliche Kenntnisse besitzen und diese durch zu wiederholende Schulungen nachweisen. Beauftragt der Unternehmer niemanden ausdrücklich, so gilt er selbst als beauftragte Person und muss ebenfalls seine Sachkunde nachweisen.
Im Verlauf dieses zweitägigen Seminars werden komprimiert die Grundkenntnisse vermittelt, die Sie zur rechtsicheren Erledigung Ihrer Aufgaben benötigen. Hierzu gehört u.a. die Handhabung der Teile 1 bis 9 des ADR. Durch Übungsbeispiele werden diese Kenntnisse vertieft.
Als Arbeitsunterlage erhalten Sie verschiedene Verordnungstexte z.B. OWiG, GGBefG, GbV, ADR/GGVSEB