Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Schienen-, Wasser oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Ausgenommen sind Unternehmen und Betriebe, die
- in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 t netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf befördern
- Beförderungen von freigestellten Gefahrgütern durchführen
- Beförderungen in begrenzten Mengen durchführen
- als reine Auftraggeber des Absender tätig werden
- nur Empfängertätigkeiten ausüben
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises ist.