Seit dem 06.01.2011 gilt die europäische Industrie-Emissions-Richt-linie (Industrial Emissions Directive — IED / 2010/75/EU). Am 2. Mai 2013 sind die deutschen Regelungen zur Umsetzung der IED in Kraft getreten.
Auf der Grundlage der oben genannten Rechtsvorschriften gelten deutlich detailliertere Regelungen über die Häufigkeit und den Umfang der Anlagenüberwachung als in der Vergangenheit. So soll gewährleistet werden, dass die Umweltüberwachung von Industrieanlagen innerhalb der EU einheitlicher erfolgt und strengere Mindeststandards eingehalten werden.
Gemäß der IED müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass alle Anlagen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind und dafür sorgen, dass dieser Plan regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird. Auf der Grundlage des Umweltinspektionsplans müssen die zuständigen Behörden regelmäßig Programme für die routinemäßigen Umweltinspektionen erstellen.
Zu Beginn der Veranstaltung werden zunächst die aktuellen europäischen und deutschen Vorgaben für die Anlagenüberwachung dargestellt und erörtert werden. Anschließend werden die möglichen Konzepte und Strategien für die von allen zuständigen Behörden geforderte Inspektionsplanung und -durchführung ausführlich vor-gestellt und diskutiert werden.
Einen besonderen Schwerpunkt der Veranstaltung bildet die integrierte Überwachung der Industrieanlagen, d. h. es werden alle zu überwachenden Medien einschließlich der Anlagensicherheit und der Selbstüberwachung durch den Betreiber und durch Sachverständigenorganisationen behandelt.
Die Veranstaltung will den zuständigen Umweltbehörden aktuelle Informationen und Erfahrungen für die Überwachung von Industrie-anlagen liefern. Die Veranstaltung kann auch von Anlagenbetreibern genutzt werden, um sich über die Anforderungen der behördlichen Umweltinspektionen zu informieren und sich gezielter vorbereiten zu können.
Die Veranstaltung ist eine Fortbildung für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte gemäß § 9 Abs.1 i.V. m. § 7 Nr.2 der 5. BImSchV und bundesweit behördlich anerkannt.