Die Mühe und Arbeit in die Erstellung eines Verwaltungsaktes ist fehlinvestiert, wenn die Umweltverwaltung diesen staatlichen Befehl zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen in Bezug auf Umweltschutzmaßnahmen gegenüber den Betreibern von Anlagen nicht durchsetzen kann.
Bei dem an den Erlass eines solchen Bescheides anschließenden besonderen Verwaltungsverfahren der Vollstreckung von Verwaltungsakten sind einige strenge Formalien zu beachten, die der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen hat. So ist bereits bei der Formulierung des Tenors von belastenden Verwaltungsakten, zu denen auch Auflagen in einer Genehmigung gehören können, an eine eventuell später notwendig werdende Vollstreckbarkeit zu denken. Bei den Überlegungen zur Auswahl und beim Einsatz von Zwangsmitteln sind etliche Besonderheiten in die Entscheidung einzubeziehen. Das praktisch bedeutsame Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat in der von der Behörde beabsichtigten Vollstreckung zeitlich vor Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes seine Ursache.
Um den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft konsequent durchsetzen zu können, müssen die Bediensteten der Umweltverwaltung die Möglichkeiten und Grenzen der Verwaltungsvollstreckung kennen.