Bei der Bewältigung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen stehen den Behörden verschiedene rechtliche Instrumente zur Verfügung, die in der Vollzugspraxis sehr unterschiedlich zum Einsatz kommen:
Einige Behörden erlassen in erster Linie Ordnungsverfügungen, um den/die Verantwortlichen zur Untersuchung bzw. Sanierung zu verpflichten. Andere Behörden setzen vorrangig öffentlich-rechtliche Verträge als Instrument ein. Wieder andere Vollzugsbehörden verzichten auf rechtlich verbindliche Instrumente und bevorzugen das sogenannte informelle Verwaltungshandeln, bei dem die Vorgehensweise mit dem Verantwortlichen in der Regel mündlich vereinbart oder in einem Protokoll festgehalten wird.
Neben diesen möglichen Vorgehensweisen sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz weitere rechtliche Instrumente vor, nämlich den Sanierungsplan und die Verbindlicherklärung nach § 13 BBodSchG.
Jedes dieser Instrumente hat gewisse Vor- und Nachteile, die eingehend dargestellt werden. Je nach Fallgestaltung empfiehlt sich das eine oder das andere Instrument. Darüber hinaus sollen im Rahmen einer praktischen Übung beispielhaft eine rechtssichere Ordnungsverfügung, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und eine Verbindlicherklärung gemeinsam erarbeitet werden.