WICHTIGE FACHKENTNISSE UND HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE BETRIEBLICHE UMSETZUNG
Seit dem 1. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft. Dieses enthält in § 53 KrWG wichtige Regelungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Nach § 53 Abs. 1 KrWG müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler nicht gefährlicher Abfälle die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Gemäß § 53 Abs. 2 KrWG müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen über Zuverlässigkeit und die für ihre Tätigkeit notwendige Fachkunde verfügen.
Zunächst werden Ihnen daher die Grundlagen und wesentliche Regelungen des Kreislaufwirtschaftsrechtes und des Transport-rechtes eingehend vorgestellt und erklärt. Anschließend werden ausführlich die Pflichten der Sammler, Beförderer, Händler und Makler vorgestellt und Handlungsempfehlungen für das rechtssichere Arbeiten in der Praxis erläutert. Daneben werden Ihnen praxistaugliche Lösungsmöglichkeiten für Ihre aktuellen Problemstellungen aufgezeigt.
Nutzen Sie die Möglichkeit sich über Ihre eigenen individuellen Erfahrungen und Problemstellungen auszutauschen und diese mit den Referenten und den weiteren Teilnehmer/-innen zu diskutieren.