Gemäß der §§ 56 und 57 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) können Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen. Eine Voraussetzung zur Erlangung der Zertifizierungsurkunde ist, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen die Fachkunde gemäß § 9 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) nachweisen können. Wesentlicher Bestandteil der Fachkunde ist der Besuch eines behördlich zugelassenen Grundlehrgangs und alle zwei Jahre die Teilnahme an einem Auffrischungslehrgang.
Gemäß § 54 KrWG müssen die mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauftragten Personen bei Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen über die Fach-kunde gemäß § 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) verfügen. Unbedingte Voraussetzung für die Fachkunde ist der Besuch eines behördlich zugelassenen Grundlehrgangs gemäß § 5 AbfAEV und alle drei Jahre die Teilnahme an einem Auffrischungslehrgang gemäß § 5 AbfAEV.
Die Inhalte der Grundlehrgänge gemäß §9 EfbV und §5 AbfAEV sind nahezu deckungsgleich, so dass beide Fachkundenachweise durch den Besuch einer einzigen Veranstaltung erworben werden.
4 Tage, jeweils von 9:00 bis 17:15 Uhr
HINWEIS
Es besteht die Möglichkeit durch den Besuch eines 1-tägigen Zusatzmoduls die erforderlichen Fachkundekenntnisse eines Betriebsbeauftragten für Abfall gemäß der §§ 59 und 60 KrWG und § 9 AbfBeauftrV zu erwerben (siehe unten / Kurs-Nr. UA004).